83 f.). 15.3 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der gestellten Feststellungsbegehren vor, die angefochtene Verfügung der BVD halte fest, dass er nicht bedingt entlassen werde; er bleibe somit weiterhin verwahrt. Dies habe Auswirkungen auf seine Persönlichkeit, Freiheit und seine Rechte. Eine Verletzung dieser Rechte und deren Feststellung gehe nicht über den Streitgegenstand hinaus. Sowohl die Haft als auch die Haftbedingungen würden gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK verstossen, weshalb er ein aktuelles Feststellungsinteresse habe und auf die Feststellungsbegehren deshalb einzutreten sei (pag.