Die Vorinstanz trat auf die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie – nebst dem, dass sie teilweise ausserhalb des Streitgegenstandes liegen würden – aus, es sei weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein schutzwürdiges Interesse an den verlangten Feststellungen habe, zumal sich die BVD mit der Frage nach allfälligen Verletzungen der EMRK oder des UNO-Pakts II in zwei separaten Verfahren auseinandergesetzt habe (amtliche Akten SID, pag. 83 f.).