5 Bst. e in diesem Artikel nicht existiert) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) sowie Art. 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; «keine Strafe ohne Gesetz») und Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). 15.1 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär.