c gemeint sein dürfte) erwog die Vorinstanz, darauf sei aufgrund des begrenzten Streitgegenstands ebenfalls nicht einzutreten, zumal diese Frage in einem separaten Verfahren, zuletzt vom Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. November 2024 (SK 24 303), beurteilt worden sei. Dabei verkennt die Vorinstanz allerdings, dass sich die von ihr erwähnte Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung auf das Prüfungsjahr 2024 bezog. Das vorliegende Verfahren betrifft indes das Prüfungsjahr 2023.