gemäss Rechtsbegehren 2.7 (Beschleunigungsgebot) liegt grundsätzlich ausserhalb des Streitgegenstandes, zumal sie oberinstanzlich zum ersten Mal vorgebracht wurde. Die Rüge ist aber als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche an keine Frist gebunden ist und jederzeit erhoben werden kann (VRPG Kommentar-MÜLLER, a.a.O., N 99 zu Art. 49). Hinsichtlich der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 2.4 betreffend Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e EMRK, wobei diesbezüglich Bst. c gemeint sein dürfte)