Im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 das Anfechtungsobjekt; der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (Rechtsbegehren 2.2), ist darauf folglich nicht einzutreten. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäss Rechtsbegehren