Folglich können die Parteien im Verlauf des Verfahrens den Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (zum Ganzen siehe HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 12 f. zu Art. 72 [nachfolgend zit. VRPG Kommentar-AUTOR]). Im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 das Anfechtungsobjekt;