Am 29. November 2024 langte innert Frist die verbesserte Beschwerde ein (pag. 72 ff.). Die Beschwerde vom 22. November 2024 und die verbesserte, nach wie vor auf den 22. November 2024 datierte Beschwerde vom 29. November 2024 sind inhaltlich – soweit ersichtlich – identisch. 4 13. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).