VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde vom 22. November 2024 langte am 25. November 2024 innert Frist (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG), nicht jedoch formgerecht ein (Art. 32 Abs. 1 VRPG, pag. 1 ff.). Infolgedessen wurde diese mit Verfügung vom 25. November 2024 zur Verbesserung zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 2. Dezember 2024 gesetzt, um eine rechtsgenüglich und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde einzureichen (pag. 68 f.). Am 29. November 2024 langte innert Frist die verbesserte Beschwerde ein (pag.