8. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 143 f.). Diese langte am 8. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zudem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 279 ff.). 9. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 10. Januar 2025 bzw. 14. Januar 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 9. Januar 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 283 f. [Verfügung], pag. 286 und pag. 288 [Eingaben]).