3 7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 den Ausführungen der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid sowie in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 an und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 142).