6. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung ihres Antrags verwies sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts SK 24 303 vom 22. November 2024 (hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betreffend die periodische Prüfung der Verwahrung) sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 7B_459/2024 vom 5. September 2024 (betreffend Leibesvisitationen in der JVA C.________, pag. 137 f.).