2.7 Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden ist und es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.05.2024 aus der Staatskasse zu bezahlen. 2.8 Die Verfahrenskosten werden dem Staat auferlegt. 2.9 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 2.10 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich MWSt. und Auslagen auszurichten. 3. Eventualiterbegehren