2 2.2 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verwahrung wird aufgehoben, eventualiter sei der Betroffene bedingt zu entlassen und subeventualiter sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2.3 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung von CHF 2'472.00 (zzgl. MWSt. und Auslagen) ausgerichtet. Eventualiter sei die Entschädigung als amtliches Honorar auszurichten.