3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 verfügten die BVD im Rahmen der (zweiten) jährlichen Prüfung der Verwahrung, dem Beschwerdeführer sei die bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht zu gewähren und diese fortzuführen (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). 4. Die mit Eingabe vom 26. Juli 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat (amtliche Akten SID, pag. 79 ff.).