2. Noch vor dem hiervor erwähnten Beschluss des Obergerichts beantragte der Beschwerdeführer am 26. März 2024 bei den BVD die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Dieses Gesuch wiesen die BVD mit Verfügung vom 11. April 2024, die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juni 2024 und das Obergericht mit Beschluss vom 22. November 2024 (SK 24 303) ab (amtliche Akten SID, pag. 81 sowie pag. 179 [Dossier SK 24 497]).