Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 497 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.) Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024 (2024.SIDGS.412) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 26. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) die Durchführung der (zweiten) jährlichen Prüfung der Verwahrung. Die BVD wiesen diesen Antrag angesichts des (zu diesem Zeitpunkt) laufenden Rechtsmit- telverfahrens betreffend die erstmalige Prüfung der Verwahrung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion (SID, nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 15. November 2023 ab. Mit Beschluss vom 9. April 2024 (SK 23 583) hob das Obergericht des Kantons Bern den Entscheid der Vorinstanz auf, hiess den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2023 gut und wies das Verfahren zurück an die BVD zur umgehenden Nachholung der (zweiten) periodischen Prüfung der Verwahrung (amtliche Akten SID, pag. 81). 2. Noch vor dem hiervor erwähnten Beschluss des Obergerichts beantragte der Be- schwerdeführer am 26. März 2024 bei den BVD die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Dieses Gesuch wiesen die BVD mit Verfü- gung vom 11. April 2024, die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juni 2024 und das Obergericht mit Beschluss vom 22. November 2024 (SK 24 303) ab (amtliche Ak- ten SID, pag. 81 sowie pag. 179 [Dossier SK 24 497]). 3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 verfügten die BVD im Rahmen der (zweiten) jähr- lichen Prüfung der Verwahrung, dem Beschwerdeführer sei die bedingte Entlas- sung aus der Verwahrung nicht zu gewähren und diese fortzuführen (amtliche Ak- ten SID, pag. 1 ff.). 4. Die mit Eingabe vom 26. Juli 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies die Vor- instanz mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat (amtliche Akten SID, pag. 79 ff.). 5. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen was folgt (pag. 73 ff., Hervorhebungen im Original): 1. Vorfragen 1.1 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 2. Hauptanträge 2.1 In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024 (2024.SID.412) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2 2.2 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verwahrung wird aufgehoben, eventualiter sei der Betroffene bedingt zu entlassen und subeventualiter sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2.3 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung von CHF 2'472.00 (zzgl. MWSt. und Auslagen) ausgerichtet. Eventualiter sei die Entschädigung als amtliches Honorar auszurichten. 2.4 Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK und Art. 29 Abs. 2 und 3 BV verletzt wurden. 2.5 Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Verfügung (sic!) der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 25.06.2024 Art. 3, 5 und 7 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 EMRK verletzt. 2.6 Es wird festgestellt, dass der Verwahrungsvollzug von A.________ sowohl Art. 9 UNO-Pakt II als auch Art. 7 Ziff. 1 EMRK verletzt. 2.7 Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden ist und es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.05.2024 aus der Staatskasse zu bezahlen. 2.8 Die Verfahrenskosten werden dem Staat auferlegt. 2.9 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 2.10 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich MWSt. und Auslagen auszurichten. 3. Eventualiterbegehren 3.1 In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 22.10.2024 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Nichteintreten 4.1 Es sei der Beschluss der Sicherheitsdirektion in Bezug auf die Anträge 2.3, 2.4 und 2.5 der Beschwerde vom 25.07.2024 [recte: 26.07.2024] sowie Lemma 4-6 der Beschwerde vom 26.06.2024 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Sache materiell zu prüfen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 6. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung ihres Antrags verwies sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts SK 24 303 vom 22. November 2024 (hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betreffend die periodische Prüfung der Verwahrung) sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 7B_459/2024 vom 5. September 2024 (betreffend Leibesvisitationen in der JVA C.________, pag. 137 f.). 3 7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 den Ausführungen der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid sowie in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 an und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 142). 8. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 143 f.). Diese langte am 8. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zudem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 279 ff.). 9. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 10. Januar 2025 bzw. 14. Januar 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 9. Januar 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 283 f. [Verfügung], pag. 286 und pag. 288 [Eingaben]). 10. Am 15. Januar 2025 langte beim Obergericht des Kantons Bern der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2025 betreffend die dritte Prüfung bzw. Weiterführung der Verwahrung (Verfügung der BVD vom 28. Oktober 2024) ein (pag. 289 ff.). Dieser wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, der schritliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt und die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 306 f.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvoll- zugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde vom 22. November 2024 langte am 25. November 2024 innert Frist (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG), nicht jedoch formgerecht ein (Art. 32 Abs. 1 VRPG, pag. 1 ff.). Infolgedessen wurde diese mit Verfügung vom 25. November 2024 zur Verbesserung zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 2. Dezember 2024 gesetzt, um eine rechtsgenüglich und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde einzureichen (pag. 68 f.). Am 29. November 2024 langte innert Frist die verbesserte Beschwerde ein (pag. 72 ff.). Die Beschwerde vom 22. November 2024 und die verbesserte, nach wie vor auf den 22. November 2024 datierte Beschwerde vom 29. November 2024 sind inhaltlich – soweit ersich- tlich – identisch. 4 13. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegen- stand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vor- instanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss. Mit an- deren Worten kann der Streitgegenstand nicht mehr oder anderes umfassen, als die Vorinstanz geregelt hat. Folglich können die Parteien im Verlauf des Verfahrens den Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschrän- ken. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (zum Ganzen siehe HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 12 f. zu Art. 72 [nachfolgend zit. VRPG Kommentar-AUTOR]). Im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 das Anfechtungsobjekt; der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (Rechtsbegehren 2.2), ist darauf folg- lich nicht einzutreten. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) gemäss Rechtsbegehren 2.7 (Beschleunigungsgebot) liegt grundsätzlich ausserhalb des Streitgegenstandes, zumal sie oberinstanzlich zum ersten Mal vorgebracht wurde. Die Rüge ist aber als Rechtsverzögerungsbe- schwerde entgegenzunehmen, welche an keine Frist gebunden ist und jederzeit erhoben werden kann (VRPG Kommentar-MÜLLER, a.a.O., N 99 zu Art. 49). Hinsichtlich der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 2.4 betreffend Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e EMRK, wobei diesbezüglich Bst. c gemeint sein dürfte) erwog die Vorinstanz, darauf sei aufgrund des begrenzten Streitgegenstands ebenfalls nicht einzutreten, zumal diese Frage in einem separaten Verfahren, zuletzt vom Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. November 2024 (SK 24 303), beurteilt worden sei. Dabei verkennt die Vorinstanz allerdings, dass sich die von ihr erwähnte Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung auf das Prüfungsjahr 2024 bezog. Das vorliegende Verfahren be- trifft indes das Prüfungsjahr 2023. Wie unter nachfolgender Ziffer zu zeigen sein wird, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts, zumal auf das Feststellungsbegehren 2.4 aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. 15. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 22. November 2024 wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz diverse Feststellungsbegehren (Rechtsbe- gehren 2.4-2.6, pag. 73; zu Rechtsbegehren 2.7 vgl. Ziff. 14 hiervor). Konkret ver- langt er die Feststellung der Verletzung von Art. 3 (Verbot von Folter), Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 6 Ziff. 3 Bst. e (recte: wohl Bst. c, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege), Art. 7 Ziff. 1 Bst. e (Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz», wobei der vom Beschwerdeführer im Rechtsbegehren 2.5 erwähnte 5 Bst. e in diesem Artikel nicht existiert) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Be- schwerde) sowie Art. 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; «keine Strafe ohne Gesetz») und Art. 29 Abs. 3 der Schwei- zerischen Bundesverfassung (BV; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). 15.1 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stel- lenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt wer- den kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (VRPG Kommen- tar-MÜLLER, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 49). 15.2 Die Vorinstanz trat auf die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegeh- ren nicht ein. Zur Begründung führte sie – nebst dem, dass sie teilweise ausserhalb des Streitgegenstandes liegen würden – aus, es sei weder ersichtlich noch darge- tan, inwiefern der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein schutzwürdiges Interesse an den verlangten Feststellungen habe, zumal sich die BVD mit der Fra- ge nach allfälligen Verletzungen der EMRK oder des UNO-Pakts II in zwei separa- ten Verfahren auseinandergesetzt habe (amtliche Akten SID, pag. 83 f.). 15.3 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der gestellten Feststellungsbegehren vor, die angefochtene Verfügung der BVD halte fest, dass er nicht bedingt entlassen werde; er bleibe somit weiterhin verwahrt. Dies habe Auswirkungen auf seine Per- sönlichkeit, Freiheit und seine Rechte. Eine Verletzung dieser Rechte und deren Feststellung gehe nicht über den Streitgegenstand hinaus. Sowohl die Haft als auch die Haftbedingungen würden gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK verstossen, weshalb er ein aktuelles Feststellungsinteresse habe und auf die Fest- stellungsbegehren deshalb einzutreten sei (pag. 78). 15.4 Für die Kammer ist in Bezug auf die Rechtsbegehren 2.4, 2.5 und 2.6 mit der Vor- instanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein geschütztes Interesse an der Feststellung der Verletzung der darin genannten Grundsätze (Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 9 UNO-Pakt II) haben sollte. Das pauschale Vorbringen, wonach die Feststellungsbegehren in direktem Zusammenhang mit der Verweigerung der bedingten Entlassung stehen würden, reicht zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses jedenfalls nicht. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Rügen im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung berücksichtigt werden können. Das (Leistungs-)Begehren des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung geht somit den genannten Feststellungsbegehren vor, womit die Vor- instanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. In Bezug auf Art. 13 EMRK (Recht auf Beschwerde) ist ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein genügen- des Feststellungsinteresse auszuweisen vermag; ein solches ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliesslich wird der Be- schwerdeführer von Neuem darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmässig- keit der Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prü- fen ist. Die Vorinstanz führte dazu korrekt aus, das Obergericht habe bereits in sei- nem Beschluss vom 7. Februar 2024 betreffend die erstmalige periodische Prüfung der Verwahrung (SK 23 257) festgehalten, diese Frage sei als «res iudicata» nicht 6 mehr vom Streitgegenstand des Überprüfungsverfahrens erfasst und dass das Ar- gument, wonach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die an- geordnete Verwahrung als rechtswidrig taxieren werde, nichts daran zu ändern vermöge (amtliche Akten SID, pag. 84). Dies gilt im vorliegenden Verfahren glei- chermassen. Damit ist die Vorinstanz auch zu Recht nicht auf die Feststellung ei- ner Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz») eingetreten. In Bezug auf die Feststellungen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e [recte: wohl Bst. c] EMRK (beides Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen (Leistungs-) Begehren 1.1 und 2.3 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfah- ren sowie die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt. Damit besteht zufolge Vorrangs der Leis- tungsbegehren und mangels schützenswerten Feststellungsinteresses ebenfalls kein Raum für eine Feststellung der Verletzung der genannten Normen. Auf das Rechtsbegehren 2.4 ist, soweit die Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c [recte: wohl Bst. c] EMRK betreffend, demnach ebenfalls nicht einzutreten. 15.5 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass auf die Rechtsbegehren 2.2 (so- weit die subeventualiter beantragte Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB betreffend), 2.4 (soweit Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e [recte: wohl Bst. c] EMRK betreffend), 2.5 und 2.6 nicht eingetreten wird. Das Rechtsbegehren 2.7 wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenom- men; darauf ist im Rahmen der nachfolgenden Prüfung somit einzutreten, ebenso auf die übrigen gestellten Anträge. 16. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Er macht dazu geltend, dieses sei ihm nur schriftlich, nicht aber wie beantragt mündlich gewährt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie auch die Vorinstanz fest- gestellt habe, sei damit nicht geheilt worden und bleibe weiterhin verletzt; dies sei festzustellen. Neu macht er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der Prü- fung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend (pag. 86). 16.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung ein Termin für die Anhörung in Bezug auf die jährliche Prüfung der Verwahrung vereinbart und auf den 5. Juni 2024 festgesetzt wurde. Nur einen Tag davor habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei den BVD gemeldet, um die Verschiebung der Anhörung bzw. Überprüfung zu beantragen, bis das Obergericht, Bundesgericht oder der EGMR die Beschwerde [Anm. der Kammer: Gemeint ist damit die Beschwerde be- treffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der jährli- chen Prüfung 2024, zuletzt beurteilt und entschieden durch das Obergericht im Verfahren SK 24 303 mit Entscheid vom 22. November 2024, vgl. pag. 179 ff.] be- handelt hätten. Die Fallverantwortliche der BVD und der Beschwerdeführer hätten 7 sich am 5. Juni 2024 trotzdem zusammen unterhalten, wobei der Beschwerdefüh- rer angegeben habe, er habe vorgängig mit seinem Anwalt telefonieren können. Dieser habe ihm gesagt, er solle mitteilen, dass er die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur jährlichen Prüfung nicht ohne seinen Anwalt durchführen wolle und dass die Anhörung zu verschieben sei, bis ein Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege durch eine obere Instanz vorliege. Dazu hätten die BVD erwidert, die jährliche Prüfung sei fällig und die zeitnahe Durchführung seitens des Beschwerde- führers bzw. seinem Rechtsvertreter gefordert worden. Zuzuwarten, bis ein Ent- scheid des Obergerichts [im Verfahren SK 24 303] vorliege, würde mit einer langen Verzögerung einhergehen. Auf die Frage der BVD an den Beschwerdeführer, ob das rechtliche Gehör nicht bereits heute [5. Juni 2024] gewährt werden könne, ha- be dieser geantwortet, er werde ohne seinen Anwalt nicht am Verfahren teilneh- men, zumal er aufgrund der kurzfristigen Absage seines Rechtsvertreters auch nicht auf das Gespräch vorbereitet sei. Am 19. Juni 2024 habe die BVD, so die Vorinstanz weiter, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör schriftlich gewährt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 1. Juli 2024 gesetzt. Dabei habe sie den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers nicht informiert, zumal das Verfahren angesichts der zeitlichen Dringlichkeit bzw. der Anweisung des Obergerichts, die jährliche Prüfung umgehend nachzuho- len, keinen weiteren Aufschub geduldet habe. Es sei davon auszugehen, dass es bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege noch längere Zeit dauere. Nachdem das Formular des Beschwerde- führers (ohne Ankreuzen des Auswahlfeldes «Keine Bemerkungen» und ohne sonstige Ausführungen) am 24. Juni 2024 bei den BVD eingegangen sei, hätten diese am 25. Juni 2024 ihre Verfügung betreffend jährliche Prüfung der Verwah- rung erlassen (amtliche Akten SID, pag. 85 ff.). Die Vorinstanz erwog, indem die BVD das Schreiben vom 19. Juni 2024, mit wel- chem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt habe, dessen Rechtsvertreter nicht habe zukommen lassen, habe sie seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das dem Schreiben vom 19. Juni 2024 beigelegte Formular (zwecks Empfangsbestätigung und Einrei- chung von allfälligen Bemerkungen) zwar ohne weitere Bemerkungen retourniert. Aus diesem Umstand hätten die BVD jedoch nicht folgern dürfen, der Beschwerde- führer wolle sich nicht äussern, zumal das Auswahlfeld «Keine Bemerkungen» nicht angekreuzt gewesen sei. Da die BVD die angefochtene Verfügung zudem noch während der bis zum 1. Juli 2024 laufenden Frist zur Stellungnahme erlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht verletzt. Die Gehörsverletzung sei jedoch, so die Vorinstanz weiter, nicht derart schwerwie- gend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre oder von der Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter hätten im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu den Überlegungen der BVD zu äussern. Zudem verfüge die SID über volle Überprüfungsbefugnis und damit über die gleiche Kognition wie die BVD, sie habe mithin sämtliche Argumente des Beschwerdeführers frei prüfen können. Die Gehörsverletzung werde somit vor der SID geheilt (amtliche Akten SID, pag. 87 f.). 8 16.2 Dass vorliegend das rechtliche Gehör – trotz ursprünglichen Wunsches des Be- schwerdeführers – nicht mündlich, sondern schriftlich gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei keine mündliche An- hörung durchgeführt worden, obwohl eine solche grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche vorgesehen gewesen wäre, sei- ne Rechtsvertretung indes verlangte, dass diese abgesetzt wird. Der Grund dieser beantragten Absetzung erweist sich denn auch als wenig nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer einerseits beantragte, die (mündliche) Gewährung des rechtli- chen Gehörs sei erst vorzunehmen, sobald ein Entscheid des Obergerichts, Bun- desgerichts bzw. des EGMR betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangen sei, andererseits aber die unverzügliche Prüfung der Verwahrung verlangt(e). Mit Be- schwerde vom 22. November 2024 stellte er diesbezüglich sogar explizit den An- trag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Verfahren. Die BVD verzichteten aufgrund der Dringlichkeit der jährlichen Prüfung und der Aufforderung des Obergerichts im Beschluss vom 7. Februar 2024, diese umgehend durchzuführen, folglich zu Recht auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festhielt, hatten der Beschwerde- führer und sein Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich umfassend zu den Überlegungen der BVD zu äussern und die Vorinstanz konnte zufolge voller Überprüfungsbefugnis sämtliche Argumente frei prüfen. Eine Rückweisung an die BVD durch die Vorinstanz hätte sich damit als formalistischer Leerlauf erwiesen und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung geführt. Der vor- instanzliche Schluss, wonach die durch die BVD begangene Gehörsverletzung im Verfahren vor der SID geheilt werden könne, erweist sich damit als richtig. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt ferner die Auffassung der Vor- instanz hinsichtlich der Prüfung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtspflege, wonach von vornherein festgestanden habe, dass die bedingte Entlassung zu Recht verweigert worden sei, dar (amtliche Akten SID, pag. 103). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, diese Aussage verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung [Beschwerdeeinreichung vor der Vorinstanz], mithin am 26. Ju- ni 2024, habe vorgenommen werden müssen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs noch nicht geheilt gewesen sei (pag. 86). Dieser Auffassung kann die Kammer nicht folgen. Die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ergibt sich – wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber festhält – nicht automatisch aus deren Abwei- sung, sondern aus einer sorgfältigen Prüfung der gestellten Begehren. Erweisen sich die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, gilt eine Beschwerde als aussichtslos. Eine sorgfältige Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung nahm die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vor und stützte sich – wie sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 zu Recht ausführte (pag. 137 f.) – bei ihrer Beurteilung der Frage der Aussichtslo- sigkeit auf diese Erwägungen. Inwiefern darin eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, leuchtet nicht ein. 9 III. Zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung 17. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrags um bedingte Entlassung aus der Verwahrung mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 ab. In ihrer Begründung legte sie vorab in Kürze den bisherigen Verfahrensverlauf des Beschwerdeführers dar (amtliche Akten SID, pag. 88 ff.): Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer am 11. März 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von CHF 500.00, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufschob (Akten BVD pag. 136 ff.). Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer per 12. Mai 2017 unter Auferlegung von Weisungen (unter anderem Deklaration der internetfähigen Geräte und Kontaktverbot zu Minderjährigen) und ei- ner Probezeit von drei Jahren aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlas- sen. Bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung besass er mehrere nicht deklarierte in- ternetfähige Geräte. Ausserdem verstiess er wiederholt gegen das Kontaktverbot zu minderjährigen Knaben (Akten BVD pag. 3426 ff., 4258 f., 4812 [mit Verweis auf pag. 4759 f., 4764 f.]). Mit Urteil vom 2. November 2020 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Be- schwerdeführer wegen mehrfacher Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheits- strafe von 27 Monaten und einer Busse von CHF 500.00. Gleichzeitig hob es die mit Urteil des Ober- gerichts vom 11. März 2008 angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB auf und ordnete die Verwah- rung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 StGB an (Akten BVD pag. 4734 f.). Zur Begründung führte das Ap- pellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege eine dauerhafte schwere psychische Störung, eine hohe Rückfallgefahr sowie Untherapierbarkeit vor. Die diagnostizierte Kernpädophilie sei in Kombination mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen ursächlich für die begangenen Sexualdelikte und stünde mit der Tat im Zusam- menhang (vgl. Akten BVD pag. 4773 f.). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwer- de am 1. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Akten BVD pag. 4792 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2021 ordnete die Vorinstanz (infolge der in der Zwischenzeit erfolgten Verbüssung der ausge- sprochenen Freiheitsstrafe) formell den Vollzug der Verwahrung rückwirkend per 2. November 2020 an (Akten BVD pag. 4831 f.). Im Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung der Verwahrung verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2022 die bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug und ver- zichtete darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnah- me nach Art. 59 StGB zu stellen (Akten BVD pag. 5258 ff.). Die in der Folge eingelegten Beschwer- den wiesen die SID und das Obergericht mit Entscheid vom 26. April 2023 bzw. Beschluss vom 7. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintraten (Akten BVD pag. 5509 ff., 6186 ff.). Auf eine gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2024 nicht ein (Akten BVD pag. 6544 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2023 auf Durchführung der jährlichen Prüfung der Verwahrung angesichts des (zu diesem Zeitpunkt) hängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend die erstmalige Prüfung der Verwahrung ab (Akten BVD pag. 5691 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde beurteilte die SID am 15. November 2023 abschlägig (Akten BVD pag. 5965 ff.). Mit Beschluss vom 9. April 2024 hob das Obergericht den 10 Entscheid der SID vom 15. November 2023 auf und hiess den ursprünglichen Antrag des Beschwer- deführers vom 26. Juli 2023 auf Durchführung der periodischen Verwahrungsprüfung (durch die Voll- zugsbehörde) gut. Gleichzeitig übermittelte es die Akten an die Vorinstanz zur umgehenden Nachho- lung der periodischen Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Akten BVD pag. 6419 ff.). Mit Eingabe vom 26. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer (sinngemäss), es sei ihm im Hin- blick auf die jährliche Prüfung der Verwahrung die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren (Akten BVD pag. 6382 ff.). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz am 11. April 2024 ab (Akten BVD pag. 6407 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde beurteilte die SID am 3. Juni 2024 abschlägig (Akten BVD pag. 6662 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht. Das entspre- chende Rechtsmittelverfahren ist noch nicht abgeschlossen ([…]). Alsdann gab die Vorinstanz die Erwägungen in ihrem Beschwerdeentscheid vom 26. April 2023 (betreffend die erstmalige periodische Prüfung der Verwahrung) hin- sichtlich des Ergebnisses, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor vom Vor- liegen einer dauerhaften schweren psychischen Störung, einer hohen Rückfallge- fahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sowie der Aussichtslosigkeit von thera- peutischen Massnahmen auszugehen sei, wieder. Zusätzlich führte sie aus, sie habe schon damals dargelegt, dass Vollzugslockerungen im laufenden Verwah- rungsvollzug bisher nicht hätten gewährt werden können, weshalb eine Überprü- fung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem weniger strukturier- ten Verwahrungssetting noch nicht möglich gewesen sei. Inwiefern die (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen sollten, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäus- sert, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung ausse- hen würde. In diesem Zusammenhang sei aber an den Umstand zu erinnern, dass er sich während Jahren im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB befunden und bereits wenige Tage nach seiner Entlassung gegen die ihm auferlegten Wei- sungen verstossen und noch während der Probezeit erneut straffällig geworden sei. Mit Blick auf die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr bzw. das Fehlen einer entscheidend ins Gewicht fallenden Entwicklungsarbeit erschliesse sich nicht, in- wiefern die (unklare) zukünftige Situation positiv zu berücksichtigen wäre (amtliche Akten SID, pag. 88 ff.). Überdies zitierte die Vorinstanz aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024 hinsichtlich des durchzoge- nen Vollzugsverlaufs und hielt fest, das Obergericht habe erwogen, es bleibe auf- grund der bisher volatilen Therapiemotivation des Beschwerdeführers abzuwarten, inwieweit die neuen Therapieversuche tatsächlich eine Wirkung entfalteten und sich die Behandlungsprognose mittelfristig entwickle. Die Vorinstanz erwog weiter, im Zeitpunkt, als der Beschwerdeentscheid der SID betreffend die erstmalige periodische Überprüfung der Verwahrung ergangen sei, sei der Beschwerdeführer in der JVA C.________ untergebracht gewesen, wo er bis am 17. Oktober 2023 verblieben sei. Nach einem Aufenthalt in der Bewa- chungsstation im Inselspital sei er am 26. Oktober 2023 in die JVA D.________ eingetreten. Am 8. März 2024 sei er ins Regionalgefängnis E.________ verlegt worden, bevor er am 21. Mai 2024 zum weiteren Vollzug in die JVA F.________ 11 habe eintreten können. Seit dem 19. Juni 2024 befinde er sich im Regionalgefäng- nis G.________. Zu seinem Vollzugsverlauf sei Folgendes aktenkundig: Mit Bericht vom 14. September 2023 (Akten BVD pag. 5729 ff.) führten die Universitären Psychiatri- schen Dienste Bern (UPD) zum Therapieverlauf unter anderem aus, nach einer gewissen Unsicher- heit zu Beginn habe für kurze Zeit eine tragfähige Beziehung aufgebaut werden können. Der Be- schwerdeführer habe berichtet, zunehmend Vertrauen zu schöpfen, und habe «teils schwierige Situa- tion» (sic!) adäquat anvertrauen können. Im Verlaufe der Therapie habe sich jedoch gezeigt, dass ei- ne konfrontative Arbeit zu einer starken Beziehungsbelastung geführt habe. Habe sich der Beschwer- deführer kritisiert gefühlt, habe dies zu einer Abwehrhaltung geführt. Die Arbeit am inneren Wider- stand sei kaum möglich gewesen, wodurch die Belastungen in der therapeutischen Beziehung nicht ausreichend hätten geklärt werden können. Ein Grossteil der Gespräche hätten zudem «explizite Vollzugsthemen» beinhaltet, «bei welchen sich» der Beschwerdeführer «ungerecht behandelt» ge- fühlt habe. Delikt- und störungsrelevante Themen hätten so jeweils ungenügend behandelt werden können. Der Beschwerdeführer habe sein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Referenten mitgeteilt, wobei gegen Ende der Therapie auch klar geworden sei, dass er gegenüber dem Referen- ten nicht offen und transparent kommuniziert habe. Dies habe «gemäss Gutachten» die bisherigen Therapieverläufe der Vorbehandler ziemlich kongruent bestätigt. Nach einem jeweils positiven Start mit positiver Beziehungsgestaltung und selbstreflektiven Anteilen habe der Beschwerdeführer mit der Zeit zunehmend destruktives Verhalten gezeigt, welches eine adäquate therapeutische Arbeit verhin- dert habe. Sodann sei ein nachhaltiges Problembewusstsein für Hands-Off-Delikte im Berichtszeitraum kaum wahrgenommen worden. Auch sei es für den Beschwerdeführer im Rahmen der Therapie nicht mög- lich gewesen, zu verstehen oder zu akzeptieren, inwiefern die Risikofaktoren «Gesteigerte Kränkbar- keit» und «Gesteigertes Autonomiebedürfnis» mit seinem Delikt in Zusammenhang stünden. Im Be- richtszeitraum hätten nur ungenügend deliktorientierte Therapiethemen behandelt werden können. Aufgrund der ständigen Fokussierung auf vollzugsbezogene, subjektive Ungerechtigkeiten habe «kei- nes der Delikte» konkret bearbeitet werden können. Verschiedentlich sei die «uneinsichtig, tolerante Haltung» gegenüber illegaler Pornografie offensichtlich, eine vertiefte Bearbeitung mit dieser Thema- tik habe jedoch nicht stattgefunden. Die Einsicht, einem seiner Opfer geschadet zu haben, scheine beim Beschwerdeführer «angeklungen zu sein», jedoch sei unklar, ob die Einsicht entwickelt worden sei, dass sein Verhalten den anderen Opfern gegenüber auch Schaden verursacht habe und grundsätzlich falsch und schädlich sei. Mit Abschlussbericht vom 21. September 2023 führte die JVA C.________ aus, trotz mehrerer Versu- che und mehrerer unterzeichneter Vereinbarungen habe sich mit dem Beschwerdeführer keine ziel- führende Zusammenarbeit etablieren können. Er werde deshalb per 31. Oktober 2023 zur Verfügung gestellt (Akten BVD pag. 5750). Die JVA D.________ stellte den Beschwerdeführer am 4. März 2024 ebenfalls zur Verfügung und er- klärte unter anderem, seit seinem Eintritt und insbesondere seit seinem Übertritt von der Eintrittsabtei- lung in eine reguläre Wohngruppe erweise sich dieser als sehr «ressourcenaufwändiger Insasse», dem es offensichtlich schwerfalle, sich an «die geltenden Gegebenheiten» in einer JVA zu halten (Ak- ten BVD pag. 6255). Mit Vollzugsbericht vom 2. Mai 2024 legte die JVA D.________ zudem dar, was folgt (Akten BVD pag. 6500): 12 (...) Allgemein wirkte er in seinem Agieren (...) ausschliesslich auf seinen eigenen Vorteil und damit darauf bedacht, im System möglichst viele Ungereimtheiten zu finden, wobei er es mit der eigenen Regelgenauigkeit und Moral dann wiederum nicht ganz so genau nahm. (...) Anteile, die im Grossen darauf hingewiesen hätten, dass A.________ sich, auch mit einer gewissen Demut damit auseinandersetz- te, warum seine Situation so ist, wie sie eben ist, beziehungsweise warum er verwahrt ist, waren nicht wahrzunehmen. Dement- sprechend war es ihm auch nicht möglich, in Abgrenzung zu den Rahmenbedingungen eines Regionalgefängnisses positive As- pekte seiner Unterbringung in der JVA zu erkennen – denn abgesehen vom Umstand, dass sein Aufenthalt aufgrund seiner bereits bekannten Verhaltensmuster von Beginn weg explizit unter dem Label «vorübergehend» lief, hätte A.________ sich auch ganz an- ders präsentieren, auf eine Progression im Stufenkonzept und damit auf eine definitive Aufnahme, vielleicht sogar mit Blick auf un- seren Verwahrungsvollzug, hinarbeiten können. Das war ihm aber nicht gut genug und so scheint er weiterhin bewusst in Kauf zu nehmen, dass er, der für sich nicht minder als das Beste einverlangt, am Schluss mit leeren Händen dasteht – Hauptsache er kann von «hoch oben» mit mahnendem Finger auf subjektiv empfundene Systemmängel hinweisen und sich dabei auf einen vermeintlichen Status berufen, während diverse Akteure sich mit dem «Kasus A.________» beschäftigen. Dies scheint seine Lebensaufgabe zu sein. (...) Das Regionalgefängnis E.________ gab mit Vollzugsbericht vom 22. April 2024 an, der Beschwerde- führer stelle keine hohen Ansprüche und Erwartungen an die Betreuenden und an das Regionalge- fängnis E.________, was sich sehr von früheren Aufenthalten unterscheide. Der Umgang mit dem Beschwerdeführer gestalte sich für die Betreuenden problemlos und angenehm (Akten BVD pag. 6465). Mit E-Mail vom 12. Juni 2024 teilte die JVA F.________ der Vorinstanz mit, sie könne und werde den Ansprüchen des Beschwerdeführers nicht gerecht werden. Er binde mit seinen in Anträgen formulier- ten klaren Erwartungen enorme personelle Ressourcen in unterschiedlichen Bereichen, deren Aus- mass zu hoch sei. Ein «Nachkommen seiner Forderungen» hätte eine enorme Ungleichbehandlung der Eingewiesenen zur Folge. Weiter lägen Informationen vor, dass er innerhalb des Insassenkollekti- ves auf der Wohngruppe seine Begehren postuliere und Stimmung erzeuge. Der bisherige Verlauf lasse darauf schliessen, dass einer Integration kein Erfolg beschieden sein werde. Der weitere Ver- bleib des Beschwerdeführers in der JVA F.________ sei aufgrund der gegenwärtigen Entwicklung nicht zielführend, weshalb er zur Verfügung gestellt werde (Akten BVD pag. 6689). Am 13. September 2024 hielt das Regionalgefängnis G.________ fest, dem Beschwerdeführer könne für die Zeit im Regionalgefängnis ein guter Führungsbericht ausgestellt werden. Anfangs habe er «di- verse Mühe» gehabt, sich an das Gefängnisleben anzupassen. Besonders die vielen Einschränkun- gen bezüglich des Zelleninventars und die gemäss dem Beschwerdeführer sehr schwierigen Bedin- gungen, hätten «seinen Start» nicht gerade einfach gemacht. Zu dieser Situation habe auch die Sommerhitze (bzw. die hohen Temperaturen in den Zellen) beigetragen. Eine Flut von schriftlichen Beschwerden und die Verweigerung von Mahlzeiten sowie Medikamenten seien in den ersten Wo- chen gefolgt. Dank einer guten Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen habe eine gute Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgebaut und diverse seiner Anliegen entweder gutge- heissen oder richtig geklärt werden können. Besonders zu erwähnen sei, dass sein Verhalten ge- genüber den Mitarbeitenden – trotz der vielen Beschwerden und der Unzufriedenheit mit diversen Einschränkungen – korrekt und freundlich geblieben sei. Sein Verhalten gegenüber Mitinsassen kön- ne leider nicht beurteilt werden, da er sich ausschliesslich in seiner Zelle aufhalte und keine Kontakte zu Mitinsassen pflege (Akten BVD pag. 7237). Zur Frage, inwiefern sich seit der Beurteilung der SID am 26. März 2023 bzw. des Obergerichts vom 7. Februar 2024 wesentliche Veränderungen ergeben hätten, 13 hielt die Vorinstanz fest, angesichts der Rückmeldungen der Universitären Psychia- trischen Dienste (UPD) sei im jetzigen Zeitpunkt weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, weshalb die gutachterlichen Ausführungen [von Prof. H.________ vom 4. Mai 2020] keine Gültigkeit mehr haben sollten. Vielmehr sei der im Januar 2023 begonnene Behandlungsversuch im September 2023 mangels Zweckmässigkeit der Behandlung wieder abgebrochen worden. Das destruktive Verhalten des Be- schwerdeführers habe eine adäquate therapeutische Arbeit verhindert. Delikt- und störungsrelevante Themen hätten nur ungenügend behandelt werden können. Eine Entwicklung hin zu einem hinreichenden Problembewusstsein bzw. einer nachhal- tigen Opferempathie sei bisher ausgeblieben. Ausserdem zeige sich erneut das im Gutachten vom 4. Mai 2020 beschriebene Muster, wonach der Beschwerdeführer zu Beginn einer Behandlung sehr motiviert gewesen sei, in der Folge aber wieder- holt nicht an diese positive Ausgangslage habe anknüpfen können. Im hier zu beur- teilenden Zeitraum sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Verfügung gestellt bzw. verlegt worden. Aufgrund der Angaben der UPD sowie der JVA C.________, D.________ und F.________ sei anzunehmen, dass sich betreffend die bisher be- obachteten Problembereiche (forderndes Verhalten bzw. hohe Anspruchshaltung, Kränkungserleben, narzisstische Persönlichkeitsanteile mit Deliktrelevanz) keine (wesentlichen) Änderungen ergeben hätten. Immerhin seien mit Blick auf die An- gaben der Regionalgefängnisse E.________ und G.________ und den Umstand, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht mehr habe diszipliniert wer- den müssen, in bescheidenem Umfang positive Tendenzen im Vollzugsverlauf auszumachen. Diese vermöchten die negativen Aspekte aber keinesfalls aufzuwie- gen. Jedenfalls lasse sich im Gesamtkontext nach wie vor nicht sagen, der Be- schwerdeführer habe im bisherigen Verwahrungsvollzug eine – entscheidend ins Gewicht fallende – Entwicklungsarbeit geleistet. Es liege bis heute eine dauerhafte schwere psychische Störung (resp. ein unverändert hoher Behandlungs- bzw. Ver- änderungsbedarf) bei hohem Rückfallrisiko (für sexuelle Handlungen mit Kindern) und geringer Beeinflussbarkeit vor, wobei von der Aussichtslosigkeit von therapeu- tischen Massnahmen auszugehen sei. Vollzugslockerungen hätten seit der letzten Beurteilung durch die SID und das Obergericht nicht gewährt werden können. Zu- dem habe sich der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren ebenfalls nicht dazu geäussert, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aussehen würde. Demnach behielten die diesbezüglichen Ausführungen der SID vom 26. April 2023 ihre Gültigkeit. Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass an- gesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der (fehlenden) Er- fahrungen mit Vollzugslockerungen und der (unklaren) zukünftigen Lebenssituation keine für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige günstige Pro- gnose gestellt werden könne. Zur Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz schliesslich zusammengefasst fest, die SID habe sich im Beschwerdeentscheid vom 26. April 2023 auf die Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. November 2020 und des Bundesgerichts vom 1. April 2021 gestützt. Dieser Einschätzung habe sich das Obergericht in sei- nem Entscheid vom 7. Februar 2024 angeschlossen. Seit der letzten Beurteilung durch die SID seien zwar rund eineinhalb Jahre vergangen. Jedoch lasse sich nicht 14 auf eine wesentliche Veränderung der Ausgangslage zu Gunsten des Beschwerde- führers schliessen, zumal der begonnene Behandlungsversuch aufgrund seines Verhaltens abgebrochen worden sei und er bis heute keine (entscheidend ins Ge- wicht fallende) Entwicklungsarbeit geleistet habe. Es liege immer noch keine güns- tige Prognose für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung vor, weshalb das öffentliche Sicherungsinteresse nach wie vor als hoch einzustufen sei. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die EMRK verlange, dass eine Haft nicht aussichtslos sei und sowohl «de facto als auch de iure» eine Chance auf Entlassung bestehen müsse, erwog die Vorinstanz, der Unterbrin- gungsort und das Vollzugssetting könnten angesichts der Regelungen in der ange- fochtenen Verfügung als solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Das Recht auf eine realistische Resozialisierungschance und die Ausgestal- tung des Vollzugs seien aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seit der letzten Überprüfung zumindest in der JVA C.________ und der JVA D.________ einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Von Januar bis September 2023 habe er zudem eine Therapie besucht und ihm hätten diverse Freizeit- und Bildungsangebote zur Verfügung gestanden. Der Voll- zug biete damit hinreichende Grundlagen für eine persönliche Entwicklung und Besserung. Ebenso erlaube die gesetzliche Konzeption die vom EGMR geforderte regelmässige Überprüfung der Situation bzw. schreibe diese sogar vor. Das Bun- desgericht habe zwar auf die grundsätzliche Möglichkeit des Vollzugs einer Ver- wahrung in einer offenen Massnahmeeinrichtung hingewiesen, habe aber unbe- antwortet gelassen, ob die Voraussetzungen für ein offenes Setting erfüllt seien, und habe eine Therapie in einem offenen Setting gemäss Gutachten als nicht er- folgsversprechend erachtet. Inwiefern der Beschwerdeführer aus diesen Erwägun- gen etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte mit Blick darauf, dass er bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung am 12. Mai 2017 gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen habe, für seine An- gaben bezüglich seines Verhaltens im Massnahmenzentrum I.________. Hinsicht- lich der (temporären) Unterbringung im Regionalgefängnis G.________ sei zu be- tonen, dass das Bundesgericht einen zehn oder mehr Monate dauernden Aufent- halt eines Massnahmenunterworfenen in einem Gefängnis bereits mehrfach als zulässig erachtet habe. Die Verlegung ins Regionalgefängnis G.________, die ent- sprechende Einschränkungen im Vollzugsalltag nach sich gezogen habe, habe der Beschwerdeführer in erster Linie seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Zudem könne nicht gesagt werden, der Therapiewunsch des Beschwerdeführers sei nicht beachtet worden, zumal er im Januar 2023 wunschgemäss eine Therapie habe aufnehmen können, diese jedoch aufgrund seines Verhaltens im September 2023 wieder abgebrochen worden sei. Auch wenn die Frage der Therapierbarkeit und die Behandlungswilligkeit der betroffenen Person stets zu fördern sei, bestünden im vorliegenden Fall – selbst unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit von bereits einem Jahr seit dem Abbruch des letzten Behandlungsversuchs – keine hinrei- chende Gründe, aufgrund derer sich ein erneuter Behandlungsversuch aufdränge. Schliesslich habe die SID bereits im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung der Verwahrung festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das Fehlen eines Vollzugsplans Einfluss auf die Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Ver- 15 wahrungsvollzug haben sollte. Vom Fehlen eines Vollzugsplans könne nicht darauf geschlossen werden, es würden keinerlei Vollzugsziele verfolgt. Zudem sei zu be- achten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens mehrmals habe verlegt werden müssen, was eine mittel- bis langfristige Vollzugsplanung erheblich erschwert habe. Der Beschwerdeführer besuche zwar zurzeit keine Therapie; die- ser Umstand sei aber ebenfalls auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Zu- sammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im bishe- rigen Vollzug genügend Gelegenheit gehabt habe, an seiner Resozialisierung zu arbeiten und sich nicht in einer Situation ohne Entlassungsperspektive befinde. Ei- ne Verletzung unmenschlicher Behandlung liege demnach nicht vor. Bis heute sei dem Beschwerdeführer mehr als 18 Jahre die Freiheit entzogen wor- den. Dabei scheine er jedoch zu verkennen, dass er die (nach rund elfeinhalb Jah- ren Haft und langjähriger Therapie) gebotene Chance, sich in Freiheit zu be- währen, nicht habe nutzen können. Vielmehr sei er während laufender Probezeit erneut straffällig geworden, weshalb das Appellationsgericht Basel-Stadt unter an- derem die Verwahrung angeordnet habe, die «erst» seit rund vier Jahren vollzogen werde. Aus den Hinweisen auf das Strafmass und die Dauer des Freiheitsentzugs vermöge er deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er seine Delikte als «geringfügig» bezeichne. Schliess- lich sei weder ersichtlich noch genügend substantiiert, inwiefern die vom Be- schwerdeführer behauptete gesundheitliche Verfassung einer Fortführung der Ver- wahrung entgegenstehen bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entschei- dend ins Gewicht fallen sollte, weshalb auf das entsprechende Vorbringen nicht näher einzugehen sei. Zusammengefasst sei die Legalprognose bezüglich der Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, nicht zuletzt in Anbetracht des gescheiterten Therapie- versuchs im Jahr 2023, schlecht. Dem öffentlichen Sicherungsinteresse sei ent- sprechend hohe Bedeutung beizumessen. Der Beschwerdeführer habe im bisheri- gen Vollzug genügend Gelegenheit gehabt, an seiner Resozialisierung zu arbeiten und befinde sich nicht in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektiven. Sein Interesse, die Freiheit wiederzuerlangen, habe bei dieser Ausgangslage hinter das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern zurückzutreten. Die Rückfallgefahr sei insgesamt zu hoch, um eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung vertreten zu können. An diesem Schluss vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Wei- terführung der Verwahrung sei ohne Weiteres verhältnismässig, eine Verletzung der Art. 3, 5 oder 7 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II liege nicht vor (amtliche Akten SID, pag. 88 ff.). 18. Mit Beschwerde vom 22. November 2024 bringt der Beschwerdeführer zusammen- gefasst vor, das Fehlen von Lockerungsstufen könne keineswegs ihm angerechnet werden. Er werde von der Vollzugsbehörde und den Institutionen dauernd verlegt, so dass sie sich gar nie längerfristig mit seinem Vollzug und einem allfälligen Voll- zugsplan befasst hätten. Die Vorinstanz berufe sich dabei auf veraltete Berichte. Aus dem Bericht des Regionalgefängnisses gehe indes hervor, dass sein Verhalten trotz der übermässigen Einschränkungen korrekt und freundlich geblieben sei. Es 16 seien auch keine weiteren Disziplinierungen ausgesprochen worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe im Verwahrungsvollzug keine gewichtige Entwicklungsar- beit geleistet, sei nicht gerechtfertigt, klar falsch und willkürlich. Eine Entwicklung sei durch die dauernden Verlegungen durch die Vollzugsbehörden, nicht jedoch durch sein Verhalten, verunmöglicht worden. Vorliegend seien auch keine Haftbe- dingungen geschaffen worden, die geeignet seien, die Besserung des lebenslang Inhaftierten zu ermöglichen, zumal er nicht in geeigneten Institutionen unterge- bracht und ihm kein individuelles Programm zur Verfügung gestellt worden sei, welches ihn zur Entwicklung ermutigt hätte, die es ihm erlaube, ein verantwor- tungsbewusstes und straffreies Leben zu führen. Vielmehr sei ihm mit den Verle- gungen die Möglichkeit genommen worden, sich auf irgendeine Entwicklung einzu- lassen, weil weder Vollzugspläne noch -konzepte vorgelegen hätten. Ihm, dem Be- schwerdeführer, sei durch die dauernden Verlegungen keine Aussicht auf Vollzugs- lockerungen gegeben worden und es werde mit ihm nicht auf die Freiheit hingear- beitet. Sein Wunsch, eine Therapie zu machen, werde überdies nicht beachtet, sondern im Gegenteil der Zugang zu einer solchen verweigert. Hinzu komme, dass die ständigen Verlegungen und die 12-monatige Unterbringung in einem Untersu- chungshaftsetting klar gegen die Würde des Menschen verstosse. Die Verlegungen hätten einzig das Ziel, ihn zu erniedrigen und zu quälen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, weder das Regionalgefängnis G.________ noch die JVA C.________, in welche er bald verlegt werde, seien ge- eignete Institutionen für eine Verwahrung. Die Haftbedingungen sowohl in der JVA C.________ als auch in den Regionalgefängnissen würden jenen in der Untersu- chungshaft entsprechen und hätten bestrafenden Charakter. Insgesamt würden keine Gründe für die Weiterführung der Massnahme und die Verweigerung der be- dingten Entlassung vorliegen; er sei daher bedingt zu entlassen. Wie bereits vor der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer zudem fest, das Bundesgericht habe die Möglichkeit eines offenen Vollzugs für Verwahrte in Betracht gezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in eine offene Vollzugsinstitution wie das I.________ oder in ein Wohnheim verlegt oder in einem überwachten Setting frei- gelassen werde. Zur Verhältnismässigkeit ist der Beschwerde vom 22. November 2024 zu entneh- men, das Gutachten vom 4. Mai 2020 sei veraltet und es sei ein neues Gutachten zu erstellen, auch um eine allfällige Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme zu prüfen. Die Vorinstanz habe keine Ausführungen zum Vollzugsset- ting gemacht, sondern nur zur Verwahrung. Vorliegend seien die Bedingungen von Art. 3 EMRK, wonach der Staat Haftbedingungen schaffe, die geeignet seien, die Besserung des Inhaftierten zu ermöglichen, nicht umgesetzt worden, zumal er, der Beschwerdeführer, keine Aussicht auf Lockerungen habe, weil kein Vollzugsplan erstellt worden sei und er dauernd verlegt werde. Dass er während der Aufenthalte in der JVA C.________ und D.________ einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und von Januar bis September 2023 eine Therapie wahrgenommen habe, vermöge die aktuelle Situation nicht zu rechtfertigen. Der Zugang zu Therapeuten sei verweigert worden. Zudem würden sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Haftbedin- gungen im Rahmen der Interessenabwägung auf die Aufenthalte in den JVAs, nicht aber in den Regionalgefängnissen beziehen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 17 1. April 2021 stamme aus dem Jahr 2021 und stütze sich auf ein Gutachten, wel- ches rechtswidrig zustande gekommen sei. Es müsse deshalb neu geprüft werden, ob die Therapie in einem offenen Setting nicht erfolgsversprechend sei; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts könne nicht abgestützt werden. Die grundsätzliche Möglichkeit des Vollzugs einer Verwahrung in einer offenen Massnahmeeinrichtung bleibe weiterhin bestehen; damit bestehe eine mildere Möglichkeit als der Vollzug in einer geschlossenen Anstalt. Diese mildere Variante sei aufgrund der Verhältnismässigkeit vorzuziehen. Vorliegend werde der Vollzug mit ihm, dem Beschwerdeführer, nicht längerfristig geplant und er nicht darüber informiert, wie allfällige Lockerungen aussehen wür- den. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Lockerungen angestrebt würden, könne daher nicht gefolgt werden. Es bestehe auch kein Vollzugsplan, der Locke- rungen konkret vorsehe, weshalb die Behauptung der Vorinstanz klar falsch, ak- tenwidrig und willkürlich sei. Zudem werfe ihm die Vorinstanz faktisch vor, er habe Gelegenheit zur Resozialisierung gehabt und diese nicht genutzt. Dies sei jedoch kein gültiges Argument, um ihm eine unmenschliche Behandlung zuteil kommen zu lassen und von weiteren Resozialisierungsmassnahmen abzusehen. Indem sie zu- dem festhalte, die Entlassungsvoraussetzungen könnten erst mit fortgeschrittenem Alter anders beurteilt werden, zeige sie, dass sie nicht bereit sei, die Verhältnis- mässigkeit unvoreingenommen zu prüfen. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit und zur Rückfallgefahr sei nicht zu folgen. Der Rückfallgefahr könne mit milderen Massnahmen als dem aktuellen Vollzug begegnet werden. Ab- schliessend wiederholt der Beschwerdeführer, es bestehe kein Vollzugsplan, was belege, dass gar keine Vollzugslockerungen angestrebt seien und dass die Haft erniedrigend und unmenschlich sei (pag. 89 ff.). 19. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung vorab auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid und hielt weiter fest, die zu beurteilende Be- schwerde enthalte keine Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid nicht ge- bührend mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (pag. 137 f.). 20. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 auf eigene bzw. weitere Ausführungen und schloss sich den Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2024 an (pag. 142). 21. Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Replik vom 8. Januar 2025 auf weitere Ausführungen zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (pag. 279 f.). 22. Auf eine Duplik verzichteten schliesslich auch die Vorinstanz und die General- staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 10. Januar 2025 bzw. 14. Januar 2025 (pag. 286 und pag. 288). 18 23. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist auf- zuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Ge- fährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwah- rung nach Art. 64a Abs. 1 StGB ist mit einer günstigen Prognose verbunden. Der Massstab für die bedingte Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung von Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichti- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H., 6B_124/2021 vom 24. März 2021). Zu beurteilen ist die mögliche Aussicht der Be- währung der betroffenen Person, wobei der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen kommt. Ein Rückfall, aber auch die Straf- freiheit kann naturgemäss nie zweifelsfrei feststehen, zumal eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen ist. Allerdings muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung bestehen. Das Gericht kann eine Entlassung daher nur verantworten, wenn es von der Schluss- Tatsache der Erwartung künftigen Legalverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Die Bewährung ist nach Sinn und Zweck der Regelung so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten derje- nigen Art zu verneinen ist, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 ff. zu Art. 64a StGB m.w.H.). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestel- lung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor (Art. 56 Abs. 3 StGB; s. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5). Gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (Bst. a), eine unabhängige sachver- ständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (Bst. b), die Anhörung ei- ner Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (Bst. c) und die Anhörung des Täters (Bst. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-)Gutachten namentlich zum Ge- sundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und 19 Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen. Das Gericht muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrol- le des Gutachtens hat sich daher nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognose- stellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognosein- strumente erstrecken. Im Ergebnis muss das Gericht eine eigenständige Beurtei- lung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen ei- genverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 m.w.H.). 24. Der Beschwerdeführer macht oberinstanzlich (neu) geltend, es hätte ein neues bzw. aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen. Dazu ist festzuhalten, was folgt: Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formale Kriterium des Alters abzustellen. Massgebend ist viel- mehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 sowie die Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2 und 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist beim Beschwerdefüh- rer nicht von veränderten Verhältnissen auszugehen, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zu Recht auf die Begutachtung vom 4. Mai 2020 abstellte. Die Ausführungen im Gutachten erweisen sich nach wie vor als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwah- rung entlassen werden kann oder nicht. Sein Einwand, das Gutachten sei rechts- widrig zustande gekommen, stellt sodann eine pauschale und nicht weiter belegte Behauptung seinerseits dar; darauf ist nicht weiter einzugehen. Auf die inhaltlich vollständigen und im Ergebnis nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen im Gutachten vom 4. Mai 2020 kann abgestellt werden. 25. Die Beschwerde vom 22. November 2024 enthält grösstenteils theoretische Aus- führungen. Mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Be- schwerdeführer zudem nur spärlich auseinander und legt kaum dar, inwiefern diese unzutreffend sein sollten bzw. bei ihm von einer günstigen Legalprognose auszu- gehen und er bedingt zu entlassen wäre. Stattdessen werden die schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen weitestgehend wiederholt. Bereits an dieser Stel- le kann jedoch festgehalten werden, dass sich die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Überzeugung der Kammer als nachvollziehbar, schlüssig und korrekt erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. 25.1 Gemäss Gutachten von Prof. H.________ vom 4. Mai 2020 liegt beim Beschwerde- führer diagnostisch eine schwere psychische Störung in Form einer homosexuellen Pädophilie und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen vor. Hinsichtlich der Pädophilie hielt Prof. H.________ damals fest, beim Be- 20 schwerdeführer seien zwar Fortschritte im Sinne von Einsichten beschrieben wor- den, jedoch seien nach wie vor kognitive Verzerrungen feststellbar und vor allem sei die Etablierung eines Problembewusstseins für deliktisches Verhalten bisher nicht gelungen. Im Wege gestanden hätten viel weniger die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr seine Unfähigkeit, aufgrund seiner nar- zisstischen Problematik eine hinreichende Selbstkritik zu entwickeln. Auch den As- pekt seiner narzisstischen Beziehungsbedürfnisse als weiteren Motivator, sich Kin- dern zu nähern, könne der Beschwerdeführer nicht als risikorelevante Verhaltens- weise bzw. potentielles Grooming-Verhalten erkennen, weshalb keine legalpro- gnostisch relevanten Therapiefortschritte (seit 2006) festzustellen seien. Die Per- sönlichkeitsstörung erschwere die Behandlung der Pädophilie. Gleichzeitig verstär- ke die Auseinandersetzung mit der Pädophilie die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen Interaktionsstörungen. Diese Konstellation habe sich im bisherigen Verlauf nicht psychotherapeutisch auflösen lassen. In Reaktion auf therapeutische und behördliche Interventionen habe sich im Verlauf der bisherigen Behandlung die Persönlichkeitsproblematik im Sinne eines hartnäckigen Widerstandes gegen die aufsichtsführende Behörde, die Justiz, aber auch gegen die im Auftrag der Behör- den agierenden Behandler verfestigt. Die legalprognostische Beurteilung bezeichnete Prof. H.________ als ungünstig ausfallend. Im Wesentlichen führte er dazu aus, beim Beschwerdeführer sei nach einer sofortigen Entlassung ohne Auflagen rasch mit Annäherungen an Kinder und damit einhergehend mit Straftaten zu rechnen. Die Deliktmotivation müsse nach wie vor als hoch eingeschätzt werden. Mittel (d.h. in bis 12 Monaten) bis langfristig (d.h. nach mehr als einem Jahr) müsse beim Beschwerdeführer aufgrund des Störungskomplexes aus Pädophilie und Persönlichkeitsstörung von einem hohen Risiko für erneute einschlägige Delikte ausgegangen werden. Der Beschwerdefüh- rer werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner kognitiven Verzerrun- gen und weiterbestehenden Beziehungswünschen erneut in Risikosituationen be- geben bzw. den Kontakt zu Knaben suchen. Zu den Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung führte Prof. H.________ schliesslich zusammengefasst aus, beim Beschwerdeführer lasse sich eine fehlen- de Bereitschaft bzw. Motivation, sein Verhalten rechtskonform auszurichten, fest- stellen. Zusätzlich bestehe eine ablehnende Haltung gegenüber Behörden und Therapeuten. Für die Therapie erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerde- führer zu Täuschungen und Manipulationen neige, wenn er über vermeintliche Ein- sichten während der Therapien berichte. Die Behandlung des Beschwerdeführers in einem geschlossenen Setting sei weder erfolgsversprechend noch zielführend. Die Fortsetzung der Therapie in einem offenen Setting sei vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieergebnisses, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie nach der bedingten Entlassung und des klinischen Befundes während der Untersu- chungen ebenfalls nicht erfolgsversprechend (Verfügung BVD vom 25. Juni 2024, amtliche Akten SID pag. 8 f., Akten BVD pag. 4640 ff.). 25.2 Zum bisherigen Vollzugsverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen, sich mit delikt- und störungsrelevanten Themen auseinanderzusetzen bzw. solche genügend zu behandeln. Den Vollzugs- 21 akten bzw. dem Bericht der UPD ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023 zwar eine Therapie beginnen konnte und am Anfang für kurze Zeit ei- ne tragfähige Beziehung habe aufgebaut werden können, was grundsätzlich erfreu- lich ist. Dem Bericht ist – wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt – aber auch zu entnehmen, dass eine konfrontative Arbeit zu einer starken Beziehungsbelastung geführt habe, Arbeit am inneren Widerstand kaum möglich gewesen sei und die Belastungen in der therapeutischen Beziehung nicht ausreichend hätten geklärt werden können. Ein Grossteil der Gespräche hätte zudem explizite Vollzugsthe- men beinhaltet, bei welchen sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt ge- fühlt habe, so dass delikt- und störungsrelevante Themen jeweils ungenügend hät- ten behandelt werden können. Gegen Ende der Therapie sei auch klar geworden, dass der Beschwerdeführer dem Referenten gegenüber nicht offen und transparent kommuniziert habe, was gemäss Gutachten die bisherigen Therapieverläufe der Vorbehandler ziemlich kongruent bestätigt habe. Nach einem jeweils positiven Start mit positiver Beziehungsgestaltung und selbstreflektiven Anteilen habe der Be- schwerdeführer mit der Zeit zunehmend destruktives Verhalten gezeigt, welches eine adäquate therapeutische Arbeit verhindert habe (vgl. Verfügung BVD vom 25. Juni 2024, amtliche Akten SID, pag. 9 ff.). Der von der Vorinstanz sorgfältig aufgelisteten Übersicht über den bisherigen Vollzugsverlauf lässt sich überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Therapieabbruch Ende Ok- tober 2023 von der JVA C.________ und schliesslich auch von den übrigen Voll- zugsanstalten zur Verfügung gestellt werden musste (am 4. März 2024 von der JVA D.________ und am 12. Juni 2024 von der JVA F.________). Grund für das Zur-Verfügung-Stellen der JVAs war das untragbare Verhalten des Beschwerde- führers; dieser konnte und wollte sich offenbar nicht an geltende Regeln halten, konzentrierte sich zudem in erster Linie darauf, Fehler im System zu finden und mit seinen in klaren Anträgen formulierten Erwartungen enorme personelle Ressour- cen in unterschiedlichen Bereichen zu binden. Einzig die Regionalgefängnisse E.________ und G.________ konnten dem Beschwerdeführer am 22. April 2024 bzw. 13. September 2024 einen guten Führungsbericht ausstellen, was eine – wenn auch nur in bescheidenem Umfang – positive Tendenz im Vollzugsverhalten darstellt. Von einer entscheidend ins Gewicht fallenden Entwicklungsarbeit kann beim Beschwerdeführer – anders als er meint – dennoch bis heute nicht gespro- chen werden. Dass ihm aufgrund der zahlreichen Verlegungen die Möglichkeit ge- nommen wurde, sich überhaupt auf eine Entwicklung einzulassen, ist unzutreffend. Selbst wenn dem so wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand auf das eigene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, zumal die Verle- gungen nicht auf ungenügende Bemühungen seitens der Behörden zurückgingen, sondern, wie erwähnt, auf das destruktive Verhalten des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die Ausführungen zum Vollzugsverlauf gelangte die Vorinstanz insgesamt zu Recht zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer bis heute keine (we- sentlichen) Änderungen hinsichtlich der beobachteten Problembereiche (fordern- des Verhalten bzw. hohe Anspruchshaltung, Kränkungserleben, narzisstische Per- sönlichkeitsanteile mit Deliktrelevanz) ergeben haben und somit nach wie vor eine dauerhafte schwere psychische Störung (bzw. ein unverändert hoher Behandlungs- bzw. Veränderungsbedarf) bei hohem Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit 22 Kindern und geringer Beeinflussbarkeit vorliegt, wobei von einer Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen auszugehen ist. 25.3 Vollzugslockerungen konnten dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt – bei diesem Vollzugsverlauf selbstredend noch keine gewährt werden, so dass eine Überprüfung in einem weniger strukturierten Verwahrungssetting bis heute noch nicht möglich war. Solche werden zu gegebe- ner Zeit jedoch zwingende Schritte darstellen müssen, um ihn auf eine allfällige in- skünftige bedingte Entlassung vorbereiten zu können, zumal eine Entlassung direkt aus der Verwahrung praktisch kaum denkbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_710/2020 vom 16. November 2020 E. 4.3, 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 und 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Um Voll- zugslockerungen gewähren zu können, bedarf es jedoch – anders als der Be- schwerdeführer meint – nicht eines Vollzugsplans, sondern in erster Linie seiner Mitarbeit, konkret einer vorbehaltlosen Bereitschaft, sich an Weisungen zu halten, und (längerfristig gesehen) einer Zusammenarbeit mit den Behörden sowie einer Problemeinsicht in sein Störungsbild (Akten BVD pag. 4696 sowie amtliche Akten SID, pag. 9). 25.4 Im Rahmen der bedingten Entlassung zu prüfen ist schliesslich auch die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers. Wie bereits bei der Vorinstanz ergibt sich auch aus der Beschwerde im oberinstanzlichen Verfahren nicht, wie diese nach ei- ner bedingten Entlassung aus der Verwahrung aussehen würde, was angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der sta- tionären therapeutischen Massnahme am 12. Mai 2017 gegen die auferlegten Wei- sungen verstiess und erneut straffällig wurde, jedoch unabdingbar ist. 25.5 Aus den Erwägungen erhellt insgesamt, dass angesichts der Schwere der diagnos- tizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der fehlenden Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der unklaren zukünftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige, günstige Prognose gestellt werden kann. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB sind damit nicht erfüllt. 26. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grund- rechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit ent- spricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Mass- nahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Fol- geentscheidungen und wird im StGB konkretisiert. Bei der im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbun- denen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zu- kommt. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künfti- 23 ger Straftaten zu stellen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 4.2, 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.3; ausführlich hierzu: Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). 26.1 Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Verhältnismässigkeit der Fortführung der Verwahrung eingehend und hielt zusammengefasst fest, dass dem öffentlichen Sicherheitsinteresse mit Blick auf die schlechte Legalprognose beim Beschwerde- führer eine hohe Bedeutung beizumessen sei und das Interesse des Beschwerde- führers, seine Freiheit wieder zu erlangen, hinter das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern zurücktreten müsse (vgl. Ziff. 17 hiervor); auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 96 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde bis heute mehr als 18 Jahre die Freiheit entzogen, wovon 11 Jahre auf die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB entfallen. Aus dieser wurde er be- dingt entlassen, konnte sich jedoch nicht bewähren und wurde erneut straffällig, so dass das Appellationsgericht Basel-Stadt schliesslich und als ultima ratio eine Ver- wahrung anordnete. Diese wird nun seit rund viereinhalb Jahren vollzogen. Dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit insge- samt an Gewicht gewinnen, trifft zweifelsohne zu. Massgeblich bleibt indes, ob er sich in Freiheit bewähren würde und damit bedingt entlassen werden kann. Ange- sichts dessen, dass die im Januar 2023 begonnene Therapie aufgrund des de- struktiven Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. mangels Zweckmässigkeit ab- gebrochen werden musste und es ihm bis heute nicht gelungen ist, entscheidend ins Gewicht fallende Entwicklungsarbeit zu leisten, liegt eine schwere psychische Störung und damit verbunden ein hoher Behandlungsbedarf immer noch vor. Das öffentliche Sicherungsinteresse muss demnach als hoch eingestuft werden. 26.2 In Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Unterbringungsort sowie dem Vollzugssetting kann ebenfalls integral auf die umfassenden und korrekten Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 98 ff.). Es ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Verwahrung gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bestimmungen der EMRK (Art. 3 und Art. 5) bzw. des UNO-Pakts II (Art. 9) verstossen sollte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Möglichkeit des Vollzugs einer Verwahrung in einer offenen Massnahmeneinrichtung weiterhin bestehen bleibe, hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, wonach ein Verwah- rungsvollzug im offenen Setting grundsätzlich möglich sei, etwas zu seinen Guns- ten abzuleiten vermöge, zumal das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 eine Therapie des Beschwerdeführers in einem offenen Setting gestützt auf das Gutachten als nicht erfolgsversprechend erachtet habe. Diese Auf- fassung teilt die Kammer. Dass der Vollzug der Verwahrung in einer offenen Mass- nahmeneinrichtung für den Betroffenen weniger einschneidend wäre und damit grundsätzlich eine mildere Massnahme darstellen würde, trifft zwar zu. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 25 hiervor sowie die Tatsache, dass der Beschwerde- 24 führer nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus der stationären therapeuti- schen Massnahme gegen die Weisungen verstiess und rückfällig wurde, scheidet ein solches Setting zum jetzigen Zeitpunkt allerdings zweifellos aus. Als unzutreffend erweist sich weiter auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht in geeigneten Institutionen untergebracht sei bzw. sich die Aus- führungen der Vorinstanz zu den Haftbedingungen im Rahmen der Interessenab- wägung auf die Aufenthalte in den Justizvollzugsanstalten, nicht aber in den Regi- onalgefängnissen bezogen hätten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein (vorübergehender) Aufenthalt eines Massnahmenunterworfenen in einem Ge- fängnis vom Bundesgericht bereits mehrfach als zulässig erachtet worden sei (amt- liche Akten SID, pag. 100). Die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Regi- onalgefängnissen E.________ und G.________ war offensichtlich eine temporäre Lösung, zumal er von den verschiedenen JVAs entweder zur Verfügung gestellt wurde oder selbst nicht in solche wechseln wollte, weil sie für ihn keine Option wa- ren (so bspw. die Aufnahme in die J.________ oder die JVA K.________, vgl. amt- liche Akten SID, pag. 2 ff.). Die Verlegungen in die Regionalgefängnisse brachten zwar vorübergehend gewisse Einschränkungen im Vollzugsalltag mit sich; dies hat- te sich der Beschwerdeführer jedoch selbst bzw. seinem untragbaren Verhalten zuzuschreiben. Interessanterweise waren es die beiden Regionalgefängnisse E.________ und G.________, die dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den von ihm durchlaufenen JVAs – ein (im Wesentlichen) positives Verhalten attestie- ren konnten. Mittlerweile befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der JVA C.________ (pag. 172 ff.). Dort sowie in der JVA D.________ konnte er in der Ver- gangenheit einer Arbeitstätigkeit nachgehen, eine Therapie besuchen und es stan- den verschiedene Freizeit- und Bildungsangebote zur Verfügung. Mit der Vor- instanz kann somit nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer geeigneten Institution. Dass für ihn keine Möglichkeiten für eine persönliche Entwicklung und Besserung zur Verfügung stehen würden, die es ihm erlaubten, ein verantwortungsbewusstes und straffreies Leben zu führen, trifft ebenso wenig zu. Gleiches gilt schliesslich in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach der Wunsch nach einer Therapie nicht beachtet bzw. der Zugang zu einer solchen verweigert werde und auch kein Vollzugsplan vorliege. Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer anfangs 2023 eine Therapie beginnen. Jedoch musste diese aufgrund seines Verhaltens im September 2023 wieder abgebrochen werden. In- wiefern sein Wunsch somit nicht beachtet werden soll, leuchtet nicht ein. Die Vor- instanz wies auch treffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar aktuell kei- ne Therapie besuche und auf die Frage der Therapierbarkeit immer wieder zurück- zukommen sowie die Behandlungswilligkeit der betroffenen Person zu fördern sei, dass aber aktuell keine hinreichenden Gründe vorliegen würden, die einen erneu- ten Behandlungsversuch aufdrängten. Dieser Auffassung schliesst sich die Kam- mer ohne Weiteres an. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das untragbare Verhalten des Beschwerdefüh- rers selbstredend auch eine (längerfristige) Vollzugsplanung verhindert(e). Dies bedeutet jedoch mitnichten, es würden keine Vollzugsziele (und damit verbunden 25 auch keine Vollzugslockerungen) angestrebt und er befinde sich in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektiven. Dem Beschwerdeführer wurden in der Vergangenheit genügend Gelegenheiten geboten, an seiner Resozialisierung zu arbeiten (Therapie, Freizeit- und Bildungsangebote sowie Arbeitsmöglichkeit in der JVA C.________ und D.________). Diese vermochte er bis heute (leider) nicht zu nutzen, was jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben ist. 26.3 Mit der Vorinstanz verstösst die Verweigerung der bedingten Entlassung im Ergeb- nis weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip noch liegen Verletzungen der EMRK oder des UNO-Pakts II vor. 27. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Die prozes- sualen Eventualanträge gemäss Ziff. 3 und 4 der Beschwerde (Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung) werden bei diesem Verfahrensausgang sodann hinfällig. IV. Verletzung des Beschleunigungsgebots 28. Der Beschwerdeführer rügt erstmals im oberinstanzlichen Verfahren eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Verfahren und verlangt dafür ei- ne Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00. Diese Rüge ist als Rechtsverzö- gerungsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Ziff. 14 hiervor). 29. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der for- mellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (VRPG Kommentar-MÜLLER, a.a.O., N 92 zu Art. 49 mit weiteren Verweisen). Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gespro- chen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das sog. Beschleunigungsgebot verstösst. Das Be- schleunigungsgebot besagt, dass ein Verfahren entweder innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder – falls eine solche Fristbestimmung fehlt – innert ange- messener Frist beendet wird. Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeitpunkt an, in dem das Verfahren vor der Behörde rechtshängig gewor- den ist (VRPG Kommentar-MÜLLER, a.a.O., N 96 zu Art. 49 mit weiteren Verwei- sen). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristen in der Spezialgesetzgebung oder, falls keine Vorschriften zur Verfahrensdauer bestehen, nach der Natur der Sache und den gesamten übri- gen Umständen. Massgebend sind damit eine allfällige Ordnungsfrist, die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit und Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (VRPG Kommentar- MÜLLER, a.a.O., N. 97 zu Art. 49 mit weiteren Ver weisen). 26 30. Die (erste) Verfügung der BVD hinsichtlich der zweiten jährlichen Prüfung der Ver- wahrung datiert vom 1. September 2023, die dagegen erhobene Beschwerde wur- de mit (erstem) Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2023 abschlägig be- urteilt. Mit Beschluss vom 9. April 2024 hob das Obergericht diesen Entscheid auf und wies die BVD an, den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2023 auf Durchführung der periodischen Verwahrungsprüfung zu prüfen. Am 25. Juni 2024 erging die zweite Verfügung der BVD hinsichtlich der Prüfung der Verwahrung. Der (zweite) Entscheid der Vorinstanz datiert vom 22. Oktober 2024, der (zweite) Be- schluss der Kammer folgt nun Ende März. Die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen schriftlichen Gesuch des Beschwerdefüh- rers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung vom 26. Juli 2023 und dem vor- liegenden Beschluss beträgt rund ein Jahr und acht Monate, was auf den ersten Blick lange erscheinen mag. Es ist jedoch festzuhalten, dass sowohl im verwal- tungsinternen als auch im verwaltungsexternen Verfahren keine Verfahrenshand- lungen dermassen lange dauerten, dass sie mit der kurzen Frist von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbar wären. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Be- schwerde denn auch lediglich darauf, geltend zu machen, die Überprüfungsfrist werde überdeutlich verletzt und es sei nicht ersichtlich, wieso (pag. 94 ff.). Zwi- schen der ersten Verfügung der BVD und dem ersten Entscheid der Vorinstanz vergingen gut zweieinhalb Monate, der (aufhebende) Beschluss des Obergerichts folgte fünf Monate später. Wiederum rund zweieinhalb Monate später erging bereits die zweite Verfügung der BVD. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die BVD nach Erhalt des Beschlusses des Obergerichts vom 9. April 2024 die Prüfung der Ver- wahrung unverzüglich an die Hand nahmen, indem sie noch gleichentags das Re- gionalgefängnis E.________ und die JVA D.________ zu einer Berichterstattung aufforderten. Am 1. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechts- vertreter das rechtliche Gehör auf schriftlichem Weg gewährt. Am 4. Juni 2024, mithin zwei Tage vorher, beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den Termin für die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Juni 2024 zu verschieben, bis ein Entscheid des Obergerichts, des Bundesgerichts bzw. des EGMR betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliege (amtliche Akten SID, pag. 4 f.). Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und die Verfügung wie erwähnt am 25. Juni 2024 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege – erlassen. Vier Monate später erging der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz, das obergerichtliche Verfahren dauerte schliesslich nach Eingang der formgültigen Beschwerde am 29. November 2024 vier Monate. Die Zeitabstände, die sich aus dieser Chronologie ergeben, sind nicht als überdurch- schnittlich lang zu qualifizieren. Im gesamten Verfahren gab es keine langen Liege- zeiten, ohne dass Fristen gelaufen, Eingaben erfolgt und Entscheidungen redigiert worden wären. Zudem umfasst bereits der vorinstanzliche Entscheid 26 Seiten und auch der vorliegende Beschluss der Kammer fällt mit rund 30 Seiten in nicht unbe- achtlichem Umfang aus. Nach Überzeugung der Kammer wurde das Beschleuni- gungsgebot folglich nicht verletzt. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, besteht nicht. 27 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Partei- kostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte indessen sowohl im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 32. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VRPG Kommentar- VON BÜREN, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 111). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrit- tener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaus- sichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfra- gen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 32.1 Die Vorinstanz erwog, die BVD habe zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wofür er entsprechend zu entschädigen sei. Aller- dings habe bereits von vornherein festgestanden, dass die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu Recht verweigert worden sei, weshalb die Beschwerde in der Sache als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (amtliche Akten SID, pag. 103). In ihrer Stellungnah- me vom 4. Dezember 2024 ergänzte die Vorinstanz, betreffend Aussichtslosigkeit auf ihre Erwägungen zur fehlenden Entwicklung des Beschwerdeführers bzw. zur unveränderten Ausgangslage seit der letzten Prüfung der Verwahrung Bezug ge- nommen zu haben. Sie stellte zudem nicht in Abrede, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen sei und die Gehörsverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht geheilt gewesen sei. Den- noch habe von vornherein angenommen werden dürfen, dass die geltend gemach- 28 te Gehörsverletzung durch die BVD nicht derart schwer wiegen würde, dass eine Heilung ausgeschlossen sei, zumal auch das Beschleunigungsgebot habe beachtet werden müssen bzw. eine zeitnahe Prüfung angezeigt gewesen sei und eine Rückweisung an die BVD damit zu einer unnötigen Verzögerung geführt hätte (pag. 137 f.). 32.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittellos und aufgrund seiner gesund- heitlichen Situation, der Komplexität des Verfahrens sowie der schweren Auswir- kungen des Freiheitsentzugs auf einen Anwalt angewiesen und seine Begehren nicht aussichtslos (pag. 101). In seiner Replik vom 8. Januar 2025 führt er zudem aus, die Vorinstanz stütze ihre Ansicht, wonach die Aussichtslosigkeit vorgelegen habe, weil sich die Gegebenheiten und die Legalprognose seit dem Gutachten aus dem Jahr 2020 nicht wesentlich verändert hätten, auf Vollzugsberichte vom 21. September 2023 und vom 4. März 2024, die nachträglich zur Beschwerde er- gangen seien. Es sei jedoch auf den Zeitpunkt ex ante abzustellen (pag. 279). 32.3 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer als mittellos zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz steht indes auch für die Kammer fest, dass vorliegend keine realisti- sche Aussicht auf eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bestand, das Ver- fahren mithin von vornherein aussichtslos war. Bereits aus den umfassenden Er- wägungen der Verfügung der BVD vom 25. Juni 2024 erhellt, dass eine namhafte Verbesserung der Störung bzw. der Therapierbarkeit oder der Legalprognose, die Einfluss auf die Verwahrung haben könnten, nicht vorhanden ist. Diese Ausführun- gen waren dem Beschwerdeführer bekannt, so dass er sich (angesichts seiner fi- nanziellen Verhältnisse) bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschie- den hätte. Dass die Vorinstanz in ihre Beurteilung der Aussichtslosigkeit auch die Vollzugsberichte vom 21. September 2023 und 4. März 2024 miteinbezog, ändert daran nichts. Im oberinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Beschwerdefüh- rer zudem darauf, eine relativ identische Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Ver- fahren einzureichen, setzte sich mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägun- gen der Vorinstanz nur geringfügig auseinander und hielt diesen im Wesentlichen wiederholt die eigene Darstellung entgegen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern bei ihm die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt wären. Die Verlust- chancen des Beschwerdeführers überwogen die Gewinnaussichten demzufolge deutlich. Angesichts dessen, dass die Beschwerde sowohl im vorinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren bereits von vornherein aussichtslos war, kann eine Prüfung der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Angelegenheit oder des angeblich angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterbleiben; auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist sowohl für das vor- instanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren abzuweisen. 33. Die Kostenverlegung der Vorinstanz bleibt bei diesem Ausgang unverändert und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 400.00, zufolge der 29 festgestellten Gehörsverletzung im Umfang von CHF 300.00 zu tragen. Zudem ist ihm – ebenfalls infolge Gehörsverletzung – gestützt auf den geltend gemachten Parteikostenersatz von insgesamt CHF 2'472.00 (zzgl. Auslagen und MWSt.) eine Entschädigung von CHF 618.00 auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden demgegenüber vollumfänglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). Für die Beur- teilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden zudem keine Kosten erhoben. 30 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährung- und Vollzugsdienste Bern, 26. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 31