14 an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. 43. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG).