und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen, wie bspw. bei Isolation oder Zwangsmedikation (vgl. BGE 124 I 304 E. 4b). Von einer solchen Situation ist im Vorliegenden nicht auszugehen. Durch den Entzug des Zellentelefons liegt weder ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers vor, zumal er Aussenkontakte noch immer über das Abteilungstelefon pflegen konnte, noch stellen sich komplexe Rechts- und Abwägungsfragen. Insgesamt waren die Gewinnaussichten der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde daher von Beginn