Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschwerdeführer dabei die Gründe für die Abweisung der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt und dargelegt, gleiches gilt für die verfügende Behörde und das AJV, welche sich ebenfalls einlässlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und darlegten, weshalb der Entzug des Zellentelefons gerechtfertigt und verhältnismässig war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift