Eine umfassende und sorgfältige Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschwerdeführer dabei die Gründe für die Abweisung der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt und dargelegt, gleiches gilt für die verfügende Behörde und das AJV, welche sich ebenfalls einlässlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und darlegten, weshalb der Entzug des Zellentelefons gerechtfertigt und verhältnismässig war.