Angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit erübrigt sich jedoch eine abschliessende Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer hat sich im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren – selbst nach Mandatierung von Rechtsanwältin B.________ – im Wesentlichen darauf beschränkt, seine bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen zu wiederholen. Eine umfassende und sorgfältige Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar.