42. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 8. Mai 2024 im vorzeitigen Strafvollzug. Nach Verbüssung der mit Urteil vom 12. September 2024 ausgesprochenen Strafe wurde er per 28. Februar 2025 aus dem Strafvollzug entlassen. Während dieser Zeit beschränkte sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf ein Pekulium. Hinweise auf ein anderweitiges Einkommen oder namhaftes Vermögen können den Akten keine entnommen werden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liegt damit nahe. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit erübrigt sich jedoch eine abschliessende Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse.