Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht in der Lage, stichhaltige und rechtlich relevante Argumente vorzubringen, ohne dass er von einer rechtskundigen Person unterstützt werde. Zudem gehe es hier um einen Rechtsstreit zwischen einer ausländischen Privatperson, die sich in Haft befinde, und einer staatlichen Behörde, welche selbstredend rechtskundig sei. Somit erscheine eine anwaltliche Vertretung auch aus Waffengleichheitsgründen angezeigt (pag. 68 ff.).