Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erschliesse sich ohne Weiteres. Er sei seit Monaten in Haft und verdiene im Rahmen seiner dortigen Beschäftigung vernachlässigbare Beträge, welche ihm nicht einmal in vollem Umfang zur Verfügung stehen würden. Die Beschwerde sei weiter keinesfalls aussichtslos (Rechtsanwältin B.________ nahm hierbei auf die soeben beurteilten Vorbringen Bezug, welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholung an dieser Stelle nicht nochmals aufgeführt werden).