4.3 mit Hinweisen). Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (LUCIE VON BÜREN, a.a.O., N 30 zu Art. 111 VRPG mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2). 41. Zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2025 vorgebracht, es sei im Zusammenhang mit der Vorausset-