Eine Partei ist prozessbedürftig, wenn sie die Kosten des Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2014 S. 437 E. 7.2; 2010 S. 283 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]).