39. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin.