37. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die verfügende Behörde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er vor dem Entzug des Zellentelefons nicht von der die Disziplinarverfügung unterzeichnenden Person angehört worden sei, kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hielt fest, dass ihm das Recht, sich vorgängig zur Disziplinierung zu äussern, zwar nicht durch Frau D.________, aber durch den rapportierenden I.________ gewährt worden sei (amtliche Akten SID, pag. 054; Ziff. 11 Entscheid der SID; vgl. hierzu auch amtliche Akten SID, pag.