216 ED, zweiter Abschnitt). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin das Abteilungstelefon zur Verfügung stand und sein Recht, Aussenkontakte in einem massvollen Umfang zu pflegen, daher nicht tangiert wurde (amtliche Akten SID, pag. 054; Ziff. 10 Entscheid der SID). Der Entzug des Zellentelefons erweist sich damit als verhältnismässig.