6 ED). Hinzukommend stellte der Entzug des Zellentelefons im Zeitpunkt der Sanktionierung das einzig geeignete Mittel dar, um dem hartnäckigen Verhalten des Beschwerdeführers, von welchem er sich trotz mehrfacher Abmahnung durch das Anstaltspersonal nicht abbringen liess, Einhalt zu gebieten. Dass ein milderes Mittel nicht zielführend gewesen wäre, zeigt sich auch anhand des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer nach Wiedererhalt des Zellentelefons erneut zahlreiche Stellen kontaktierte, es aber zumindest zu keinen Beschwerden mehr kam (pag. 216 ED, zweiter Abschnitt).