Angesichts des Verzichts auf eine Arreststrafe und des «blossen» Entzugs des Zellentelefons für die Dauer eines Monats war die tatsächlich ausgesprochene Sanktion für den Beschwerdeführer deutlich weniger einschneidend als nach Disziplinarreglement theoretisch möglich gewesen wäre. Mit dem Verzicht auf die Arreststrafe wurde sodann auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen, zumal aus seinem Eingewiesenen-Dossier hervorgeht, dass er laut eigener Aussage an Klaustrophobie leide und er im Arrest suizidal werde (pag. 6 ED).