Der Beschwerdeführer wurde zum ersten Mal wegen einer missbräuchlichen Verwendung des Zellentelefons sanktioniert. Angesichts des Verzichts auf eine Arreststrafe und des «blossen» Entzugs des Zellentelefons für die Dauer eines Monats war die tatsächlich ausgesprochene Sanktion für den Beschwerdeführer deutlich weniger einschneidend als nach Disziplinarreglement theoretisch möglich gewesen wäre.