36. Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der eingewiesenen Person, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann eine Disziplinarsanktion unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen erhöht werden (Art. 43 Abs. 1 und 2 JVG). Wie bereits erwähnt, sieht das Disziplinarreglement der JVA C.________ für den Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Geräten der elektronischen