35. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer sodann die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sanktion (Entzug des Zellentelefons). Er bringt vor, anstatt dem Entzug für die Dauer eines Monats wäre eine weniger einschneidende Massnahme zu treffen gewesen (pag. 69).