Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von elektronischen Geräten wurde demgegenüber nicht genannt. Hierfür wurde der Beschwerdeführer – auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion – nicht mittels schriftlichen Verweises, sondern durch die Entfernung des Zellentelefons im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 JVG sanktioniert. Das Aussprechen eines schriftlichen Verweises in Kombination mit der Entfernung des Zellentelefons ist im vorliegenden Fall angesichts der mehreren zu sanktionierenden Tatbestände rechtmässig erfolgt und der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht zu hören.