41 Abs. 2 Bst. d JVG) als auch der missbräuchlichen Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation (Art. 41 Abs. 2 Bst. k JVG) erfüllt. Beide Verfehlungen sind einer Sanktion zugänglich. Der Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 kann dabei entnommen werden, dass als Grundlage für den schriftlichen Verweis – nebst der allgemeinen Sanktionierungsgrundlage gemäss Art. 41 Abs. 1 JVG, welche ebenfalls aufgeführt wurde – einzig der Tatbestand der Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal herangezogen wurde. Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von elektronischen Geräten wurde demgegenüber nicht genannt.