42 Abs. 2 JVG hat sich jedoch auf Fälle zu beschränken, in welchen eine eingewiesene Person nur wegen eines einzigen Disziplinarvergehens sanktioniert werden muss. Steht demgegenüber, wie vorliegend, die Sanktionierung mehrerer Disziplinartatbestände im Raum, muss das Aussprechen eines schriftlichen Verweises nebst einer anderen in Art. 42 Abs. 1 JVG aufgeführten Sanktion möglich sein. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sowohl den Disziplinartatbestand der Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung (Art. 41 Abs. 2 Bst.