Damit soll dem Inhaftierten deutlich gemacht werden, dass er einen Disziplinarverstoss begangen und bei Wiederholung mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (NOLL, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 91 StGB). Angesichts des angestrebten Zwecks des schriftlichen Verweises erscheint der Ausschluss einer Verbindung mit anderen Sanktionen als plausibel. Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 JVG hat sich jedoch auf Fälle zu beschränken, in welchen eine eingewiesene Person nur wegen eines einzigen Disziplinarvergehens sanktioniert werden muss.