10 Gemäss Art. 42 Abs. 2 JVG können Disziplinarsanktionen miteinander verbunden werden. Davon ausgenommen sind die Verbindung mit dem schriftlichen Verweis (Bst. a) und die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse (Bst. b). Der schriftliche Verweis ist als mildeste Disziplinarsanktion vorgesehen. Damit soll dem Inhaftierten deutlich gemacht werden, dass er einen Disziplinarverstoss begangen und bei Wiederholung mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (NOLL, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl.