_ vom 17. Juli 2024 im Einigungsverfahren vor dem AJV gestützt. Die Vollzugsleiterin der JVA C.________ führte darin aus, der Entzug der Zellentelefonie sei fälschlicherweise als vollzugsbegleitende Massnahme statt als Sanktion ausgesprochen worden (amtliche Akten 2024.SIDAJV.695, Stellungnahme JVA C.________ vom 17. Juli 2024). Die Disziplinarverfügung ist somit in Bezug auf die Qualifikation des Entzugs der Zellentelefonie als vollzugsbegleitende Massnahme fehlerhaft. Damit einhergehend ist auch die in der Disziplinarverfügung aufgeführte Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen nicht korrekt (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG; amtliche Akten