Bereits die Vorinstanz hat hierbei in zutreffender Weise festgehalten, dass der Entzug des Zellentelefons in einem klaren Sachzusammenhang zum Disziplinartatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation steht und die Qualifikation als begleitende Vollzugsanordnung bei dieser Sachlage ausscheidet. Diese Ansicht wird auch durch die Stellungnahme der JVA C.________ vom 17. Juli 2024 im Einigungsverfahren vor dem AJV gestützt.