2 sind Disziplinarsanktionen bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der zeitweise Entzug oder die Beschränkung von Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorbehalten bleibt. Bereits die Vorinstanz hat hierbei in zutreffender Weise festgehalten, dass der Entzug des Zellentelefons in einem klaren Sachzusammenhang zum Disziplinartatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation steht und die Qualifikation als begleitende Vollzugsanordnung bei dieser Sachlage ausscheidet.