42 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 sind Disziplinarsanktionen bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der zeitweise Entzug oder die Beschränkung von Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorbehalten bleibt.