Der erfolgte Entzug des Zellentelefons war somit trotz erstmaliger Verfehlung mit dem Disziplinarreglement der JVA C.________ vereinbar. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann insoweit zu folgen, als der Entzug des Zellentelefons keine vollzugsbegleitende Massnahme, als welche sie in der Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 ausgesprochen wurde (amtliche Akten SID, pag. 001 ff.), sondern eine Disziplinarsanktion gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 JVG darstellt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.