34. Gemäss aktenkundigem Disziplinarreglement der JVA C.________ kann der Entzug des Zellentelefons bereits bei erstmaliger Verfehlung als zusätzliche Disziplinarsanktion angeordnet werden. Diese Möglichkeit ist folglich nicht auf den Wiederholungsfall beschränkt (vgl. amtliche Akten 2024.SIDAJV.695, S. 17 des Disziplinarreglements der JVA C.________ Spalte «Bemerkungen»). Der erfolgte Entzug des Zellentelefons war somit trotz erstmaliger Verfehlung mit dem Disziplinarreglement der JVA C.________ vereinbar.