9 33. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei fraglich, ob der Entzug des Zellentelefons überhaupt dem Disziplinarreglement der JVA C.________ entsprochen habe, zumal dieses bei einer ersten Verfehlung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. k JVG einen Arrest von 3 bis 5 Tagen und erst im Wiederholungsfall eine Kombination von Arrest und gleichzeitigem Entzug des Zellentelefons vorsehe (pag. 69). Weiter sei gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst.