JVG. Wie dem dargelegten Sachverhalt sodann zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer mehrfach vom Vollzugspersonal auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, dieses zu unterlassen, was jedoch keine Wirkung zeigte. Er widersetzte sich damit wiederholt den Anweisungen des Vollzugspersonals der JVA C.________, womit der Tatbestand nach Art. 41 Abs. 2 Bst. d JVG ebenso erfüllt ist.