003) – u.a. an anstaltsexterne Personen, inländische wie ausländische Behörden und Kliniken, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers einen Missbrauch des Zellentelefons, welches als Gerät zur elektronischen Kommunikation gilt, dar. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass ihm nicht vorgeworfen wird, jemanden konkret bedroht oder sich persönlich gegenüber einer bestimmten Person unanständig verhalten zu haben. Vielmehr wird ihm der übermässige Gebrauch des Zellentelefons angelastet. Der übermässige Gebrauch vermag den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 Bst. k JVG jedoch gleichermassen zu erfüllen.