32. Die Kammer kann sich den zuvor dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers die Disziplinartatbestände von Art. 41 Abs. 2 Bst. d und k JVG zweifelslos erfülle (vgl. Ziff. 28 hiervor), vollumfänglich anschliessen. Durch die zahlreichen Anrufe – der Disziplinarverfügung ist hierbei zu entnehmen, dass nach Sichtung der Telefonausgänge durchschnittlich 5-10 Telefonanrufe, manchmal sogar bis zu 15 Anrufe pro Tag, an dieselbe Nummer festgestellt werden mussten (amtliche Akten SID, pag.